Markus Wolf GU Sanierungen GmbH

Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Tätigkeit als Trockenbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rolladen- und Sonnenschutztechniker, Raumausstatter, Gebäudereiniger, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer (ohne Straßenbau), Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten), Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale), Demontage- und Abbrucharbeiten sowie die Koordination und Auftragsvermittlung von Sanierungsarbeiten an und in Gebäuden.

Markus Wolf GU Sanierungen GmbH
Fußgönheimer Str. 12
67071 Ludwigshafen
Telefon: +49 6237 97969-00
www.wolf-sanierungen.de

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Markus Wolf

Veröffentlicht: 12.07.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 12.07.2024

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 29.07.2024
Aktenzeichen: 3 d IN 233/24 Lu
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 29.07.2024, 18:08 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Markus Wolf GU Sanierungen GmbH, Fußgönheimer Str. 12, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63262),
vertreten durch:
Markus Wolf, Ludwigshafen, (Geschäftsführer), wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim,

Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten.

Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).

Gem. § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 21.10.2024 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalterin sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sind. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 02.09.2024 bei der Insolvenzverwalterin in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 23.09.2024 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

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