Mainstage Incubator UG (haftungsbeschränkt)

Personaldienstleistung

Betreiben eines Startup-Zentrums, Co-Working, Startup Sales Coaching, Startup Finance Coaching, Startup Events, Internationale Startup Unterstützung.

Mainstage Incubator UG (haftungsbeschränkt)
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 87003684
www.mainstagehub.com

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Debasis Chakraborty, Swen-Rageev Felix Wegner

Veröffentlicht: 02.07.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 02.07.2024

810 IN 1311/23 M-17-7 Am 28.06.2024 um 17:28 Uhr ist das Insolvenzverfahren Mainstage Incubator UG (haftungsbeschränkt), Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 117298),
vertreten durch:
1. Debasis Chakraborty, (Geschäftsführer),
2. Swen-Rageev Felix Wegner, Uhlandstraße 19a, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER
Nextower, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 86 76 58, Fax: 069/ 34 86 76 87, E-Mail: [email protected], Internet: www.hezel-hancke.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 09.09.2024
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 23.09.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) bzw. Aufhebung der Anordnung (§ 272 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.07.2024

Insolvenzverwalter

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