MAC Systemgastronomie GmbH & Co. Betriebs KG

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

MAC Systemgastronomie GmbH & Co. Betriebs KG
Mercedesstraße 12
71063 Sindelfingen

Amtsgericht Stuttgart

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Baden-Württemberg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Meric Arslan

Veröffentlicht: 25.04.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 25.04.2024

15 IN 679/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. MAC Systemgastronomie GmbH & Co. Betriebs KG, Mercedesstraße 12, 71063 Sindelfingen, vertreten durch dieKomplementärin MAC Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Meric
Arslan Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 727203 -
Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner,
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 264/2024/mu /pr | 1. Das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
30.07.2024 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ilkin
Bananyarli Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart Telefon: 0711 7696880 Telefax: 0711 76968850 3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum
10.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch
Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den
Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der
Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der
Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente
über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können
unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu
elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt
mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in
diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in
Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments
erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des
Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale
von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich
durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176
InsO), ist der 01.10.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit
dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er
kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen
Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der
Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal
(www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch
weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach
§§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter),
68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein
Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die
Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug
wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden
soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen
Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits
ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf
es der Antragstellung bis 01.10.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens
widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens am 17.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen
geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind
dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem
das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2
InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werdenaufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informationsund Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht 30.07.2024

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