LUPA Personal GmbH & Co. KG

Personaldienstleistung

Unternehmensberatung und Betreuung von osteuropäischen Gesellschaften und Unternehmen bei ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im kaufmännischen Bereich und im Büroservice, soweit es hierzu keiner gesetzlichen Genehmigung bedarf, sowie die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.

LUPA Personal GmbH & Co. KG
Maximilianstr. 40
53111 Bonn
Telefon: +49 228 9654624-1
www.lupa-personal.de

Amtsgericht Bonn

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 12.01.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 12.01.2025

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 5/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8568 eingetragenen LUPA Personal GmbH & Co. KG, Maximiliasnstr. 40, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 21670 eingetragene LUPA Verwaltungsgesellschaft mbH, Maximilianstr. 40, 53111 Bonn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lukasz Dominik Pactwa, Rebhuhnweg 11, 51491 Overath, ist am 10.01.2025, um 13:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Müller, Zum Markt 10, 53894 Mechernich bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

97 IN 5/25
Amtsgericht Bonn, 10.01.2025

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