Liya Backwaren Vertriebs UG (haftungsbeschränkt)

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

Der Verkauf von Backwaren, Konditoreiartikeln, Snacks, Kioskartikeln und Getränken, auch in Filialen, Betrieb von Hotels, Vermietung und Cafes. Ferner der Handel, auch Online-Handel mit Haushaltswaren und Gebrauchsartikeln.

Liya Backwaren Vertriebs UG (haftungsbeschränkt)
Biebesheimer Str. 17
64579 Gernsheim

Amtsgericht Darmstadt

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 18.12.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 18.12.2024

Geschäfts-Nr.: 9 IN 881/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Liya Backwaren Vertriebs UG (haftungsbeschränkt), Biebesheimer Straße 17, 64579 Gernsheim (AG Darmstadt, HRB 106354), vertr. d.: Luke Talinski, 64579 Gernsheim, (Geschäftsführer), ist am 16.12.2024 um 11:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: [email protected] bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 16.12.2024

Insolvenzverwalter

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