Lekova 10 GmbH

Immobilien Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Erwerb, Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere von Immobilienvermögen sowie Beteiligung an Unternehmen; die Gesellschaft ist zu diesem Zwecke berechtigt, Immobilien zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern und Fremdkapital aufzunehmen oder Darlehen an verbundene Unternehmen zu vergeben, soweit dies nicht unter die Genehmigungspflicht des KWG fällt.

Lekova 10 GmbH
Mittelweg 144
20148 Hamburg
Telefon: +49 40 74127844
www.silberbaum.com

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Ivan Yagodin

Veröffentlicht: 29.08.2024

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 243/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 167650 eingetragenen Lekova 10 GmbH, Mittelweg 144, 20148 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ivan Yagodin.

Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere von Immobilienvermögen sowie die Beteiligung an Unternehmen., etc.


ist am 27.08.2024, um 12:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67h IN 243/24
Amtsgericht Hamburg, 27.08.2024

Insolvenzverwalter

Peter-Alexander Borchardt
Rechtsanwalt

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.