LADA Automobile GmbH

Import/Export Automobil & Bikes Werbung & Marketing

Im- und Export sowie Vertrieb von Waren aller Art, überwiegend Verkauf einschließlich Vermietung von Kraftfahrzeugen/Zweiträdern und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, wie Versorgung mit Ersatzteilen und Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland und den europäischen Ländern. Ferner Verkaufsförderung, Marketing und Werbung sowie darüber hinaus im allgemeinen jede geschäftliche oder sonstige Tätigkeit gleich welcher Art.

LADA Automobile GmbH
Erlengrund 7- 11
21614 Buxtehude
Telefon: +49 4161 60070-0
www.lada4you.de

Amtsgericht Tostedt

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 06.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 06.11.2024

22 IN 153/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LADA Automobile GmbH, Erlengrund 11, 21614 Buxtehude (AG Tostedt, HRB 4482), vertr. d.: Dieter Trzaska, Grothe-Marie-Str. 76, 21614 Buxtehude, (Geschäftsführer), ist am 04.11.2024 um 12:04 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg, Tel.: 040/46899150, Fax: 040468991515, E-Mail: [email protected] bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Tostedt, Unter den Linden 23, 21255 Tostedt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Tostedt, 04.11.2024

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