KYT Holding AG

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

1. Die Gesellschaft ist die Holding-Gesellschaft der KYT-Gruppe. Hauptzweck der von der Holding-Gesellschaft gehaltenen Unternehmen, sind Finanz- und Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit innovativen digitalen Assets. 2. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen, insbesondere an Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten im In- und Ausland, für eigene Rechnung. Die Gesellschaft kann auch Unternehmen gründen. 3. Zum Unternehmensgegenstand gehört auch, nicht regulierte Bankgeschäfte ausschließlich mit Tochterunternehmen zu betreiben und sonstige Dienstleistungen, soweit diese nicht aufgrund eines Gesetzes einer besonderen Erlaubnis bedürfen, gegenüber den Tochterunternehmen zu erbringen und Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen, die für die Erreichung des Unternehmensgegenstandes unmittelbar oder mittelbar erforderlich oder nützlich sind.

KYT Holding AG
Eschersheimer Landstr. 14
60322 Frankfurt

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 15.11.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 15.11.2024

810 IN 582/24 K: In dem Insolvenzverfahren KYT Holding AG, Eschersheimer Landstraße 14, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131659),
vertreten durch:
1. Marius Schwarz, Schlehenstraße 6, 90542 Eckental, (Vorstand),
2. Michael Wild, (Vorstand), wurde am 12.11.2024 um 18:03 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:

Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 85 09 69 30, Fax: 069/ 85 09 69 32 9, E-Mail: [email protected], Internet: www.pluta.net.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.


Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 12.11.2024

Insolvenzverwalter

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