Kunsthaus Göttingen gGmbH

Kunst & Kultur

Satzungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. (2) die Verwirklichung des Satzungszwecks. Dabei wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch a) den Betrieb und die regelmäßige Unterhaltung des Kunsthauses Göttingen (Düstere Straße 7 in 37073 Göttingen), insbesondere als Ausstellungsort für bildende Kunst und Kultur sowie als Ort für Bildung, Vermittlung und Interaktion mit Kunst und Kultur, b) die Organisation und Durchführung von Kunst- und Kulturausstellungen, Vortrags- und sonstigen Veranstaltungen für bildende Kunst und Kultur sowie c) die Herausgabe von kulturellen und kunstwissenschaftlichen Publikationen wie Katalogen und Werkverzeichnissen, soweit sich diese Publikationen auf Kunst und Kultur beziehen, die im Kunsthaus Göttingen ausgestellt bzw. dargeboten wird.

Kunsthaus Göttingen gGmbH
Düstere Straße 7
37073 Göttingen
Telefon: +49 551 4960674
kunsthaus-goettingen.de

Amtsgericht Göttingen

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 30.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.11.2024

74 IN 148/24 GOE: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kunsthaus Göttingen gGmbH, Düstere Straße 7, 37073 Göttingen (AG Göttingen, HRB 205888), vertr. d.: Dr. Meyer Dorle, (Geschäftsführer), ist am 27.11.2024 um 08:26 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Reinhäuser Landstraße 38, 37083 Göttingen, Tel.: 0551/381450-10, Fax: 0551/381450-29, E-Mail: [email protected], Internet: www.staufenbiel-rae.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Göttingen, 27.11.2024

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