Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH

Handwerksbetriebe

Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH
Glandorfer Straße 26
48336 Sassenberg

Amtsgericht Münster (Westfalen)

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Tobias Krützkamp

Veröffentlicht: 26.04.2024

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Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/24

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17019 eingetragenen Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH, Glandorfer Straße 26, 48336 Sassenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Krützkamp, Waterort 11, 48336 Sassenberg




wurde das Insolvenzverfahren bereits durch Beschluss vom 1.7.2024 eröffnet.

Soweit hier ein Berichts- und Prüfungstermin durchzuführen ist, wird angeordnet, dass dieser nunmehr mündlich durchgeführt wird.

Der Berichts- und Prüfungstermin wird anberaumt auf

Freitag, 6. September 2024, 10.00 Uhr, Saal 101 B - 1. Obergeschoss - vor dem Amtsgericht in Münster.


Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16. August 2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 23. August 2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.

Der Termin sowie auch die im Eröffnungsbeschluss insoweit aufgeführten Fristen zur Anmeldung der Forderungen und Einreichung der Unterlagen sind hiermit geändert worden.

Folgende Tagesordnungspunkte sind Gegenstand des Berichts- und Prüfungstermins: Die Beschlussfassung
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§160 ff. InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
hier: die Zustimmung zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages (übertragende Sanierung) vom 1.7.2024 mit der TH Haustechnik GmbH & Co. KG i.Gr. (Käuferin) zu einem Gesamtkaufpreis von 182.500,00 EUR (Vermögensgegenstände: Immaterielle Vermögenswerte, Anlage- und Umlaufvermögen). Sollte Umsatzsteuer anfallen, hat diese die Käuferin ebenfalls zu tragen. Der Insolvenzverwalter (Verkäufer) ist zum Rücktritt berechtigt, sofern die Gläubigerversammlung dem Abschluss dieses Vertrages nicht gem. §§ 160, 162 InsO zustimmt bzw. die Zustimmung nicht als erteilt gilt.
Im Übrigen bleibt es bei dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses vom 1.7.2024.

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
77 IN 24/24
Münster, 01.07.2024

Insolvenzverwalter

Lukas Kahl
Rechtsanwalt

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