KREISEL GmbH & Co. KG

Maschinenbau

Beratung, Planung, Konstruktion, Fertigung und Montage kompletter Entstaubungsanlagen für die verschiedensten Industriezweige wie Kohle-, Naturstein-, Kali- und Zementindustrie sowie für die metallische Industrie; Lieferung von Radialventilatoren, Trocken- und Naßabscheider, Rohrleitungen, Blechkanälen und Staubschleusen, Fertigungskapazität für allgemeine Blechverarbeitung z.B. Behälter, Bunker und Blechschornsteine.

KREISEL GmbH & Co. KG
Mühlenstr. 38
02957 Krauschwitz
Telefon: +49 35771 980
www.kreisel.eu

Amtsgericht Dresden

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 05.02.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 05.02.2025

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 534/557 IN 1864/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KREISEL GmbH & Co. KG, Mühlenstraße 38, 02957 Krauschwitz i.d. O.L.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft KREISEL GmbH, d. vertreten durch den Geschäftsführer Wolfram Kreisel, d. vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Schwartz


ergeht am 31.01.2025 nachfolgende Entscheidung



1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 31.01.2025 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.


3. Zum Sachwalter wird

Rechtsanwalt
Rüdiger Wienberg
Wasastraße 15
01219 Dresden
Telefon geschäftlich 0351 34085 0
Telefax 0351 34085 5
Email geschäftlich [email protected]
Website www.hww.eu

bestellt.


4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.


5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 25.03.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.


6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.



7.



8. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)


sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf

Dienstag, 15.04.2025, 11.00 Uhr, Sitzungssaal D131, Außenstelle 01099 Dresden,
Olbrichtplatz 1


Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären, die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzverwalter

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