Krein Projektentwicklung GmbH

Immobilien

Erwerb, Entwicklung, Verwaltung, Vermittlung, Vermietung und Verkauf gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzter Immobilien.

Krein Projektentwicklung GmbH vertr. d. d. GF
Hauptstr. 25
38533 Vordorf
Telefon: +49 5374 9185020
www.krein-projektentwicklung.de

Amtsgericht Gifhorn

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Wilmar Krein

Veröffentlicht: 19.09.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 19.09.2024

35 IN 152/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krein Projektentwicklung GmbH vertr. d. d. GF, geb. am 26.03.1978, Hauptstr. 25, 38533 Vordorf (AG Hildesheim, HRB 206786), vertr. d.: Wilmar Krein, Hauptstraße 25, 38533 Vordorf, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 17.09.2024 über der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO aufgehoben.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit dieser durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt . Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Gifhorn eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn an.

Amtsgericht Gifhorn, 02.10.2024

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