Konfetti im Dialog gGmbH

Medizin & Pflege Forschung & Bildung Personaldienstleistung

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung zur uneingeschränkten Teilhabe an allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Schule, Ausbildung, Beruf und Kultur. Zweck der Gesellschaft ist darüberhinaus die Förderung der Jugendhilfe, des Schutzes der Familie und der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Schaffung und Durchführung von Projekten, die das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung erlebbar machen und so zu gegenseitiger Bereicherung und Wertschätzung führen, z. B. durch Tandem-Bildung, Gruppenangebote in den Bereichen Spiele, Theater, Musik und Kochen sowie Durchführen von Kulturwerkstätten, Ferienfreizeiten - Vorbeugende und helfende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und der Hilfen zur Erziehung - Qualifizierte Begleitung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Autismus in allen Bereichen der Bildung (Schule, Berufsschule, Hochschule), die aufgrund ihrer Behinderung eine persönliche Lernassistenz benötigen. Die Gesellschaft achtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Förderung der Vielfalt, insbesondere der Inklusion in Schule und Freizeit.

Konfetti im Dialog gGmbH
Viktoriastr. 15
25524 Itzehoe
Telefon: +49 4821 779077
www.konfettiimdialog.de

Amtsgericht Itzehoe

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Schleswig-Holstein

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 07.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 07.11.2024

28 IN 88/24

In dem Verfahren über den Antrag d. Konfetti im Dialog gGmbH, Viktoriastraße 15, 25524 Itzehoe, vertreten durch die Geschäftsführerin Johanna Wiesenberg
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 12774 PI
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte TURNER Rechtsanwälte PartGmbB, Drehbahn 9, 20354 Hamburg, Gz.: 563/24
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.11.2024 um 10:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Birthe Vietze, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg, Telefon: 040 881410-127, Telefax: 040 881410-355.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|


Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 05.11.2024

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