Koch Karosserie- und Lackierservice GmbH

Handwerksbetriebe Automobil & Bikes

Unfallinstandsetzung, Glasservice, Scheibenaustausch, Scheibenreparatur, Lackierarbeiten aller Art, sowie Schadenssteuerung für die bzw. mit der Versicherung

Koch Karosserie- und Lackierservice GmbH
Auf der neuen Reihe 9
37574 Einbeck
Telefon: +49 511 861272

Amtsgericht Göttingen

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Nicolai Koch

Veröffentlicht: 17.07.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

71 IN 34/24 EIN: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Koch Karosserie- und Lackierservice GmbH, Auf der neuen Reihe 9, 37574 Einbeck (AG Göttingen, HRB 207140), vertr. d.: Nicolai Koch, (Geschäftsführer), sind die Beschlüsse vom 13.05.2024 und 1.07.2024 berichtigt worden.

Statt

Koch Karosserie- und Lackservice GmbH

lautet die korrekte Firmenbezeichnung der Insolvenzschuldnerin:

Koch Karosserie- und Lackierservice GmbH


Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 oder dem Landgericht Göttingen, Berliner Straße 8, - Eingang Maschmühlenweg 11-37073 Göttingen, Postanschrift: Postfach 2628, 37016 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1257175608215-000185583 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Göttingen, 16.07.2024

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