Koch Karosserie- und Lackierservice GmbH
Handwerksbetriebe Automobil & Bikes
Unfallinstandsetzung, Glasservice, Scheibenaustausch, Scheibenreparatur, Lackierarbeiten aller Art, sowie Schadenssteuerung für die bzw. mit der Versicherung
Koch Karosserie- und Lackierservice GmbH
Auf der neuen Reihe 9
37574 Einbeck
Telefon:
+49 511 861272
Amtsgericht Göttingen
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Insolvenzeröffnung
Bundesland: Niedersachsen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Nicolai Koch
Veröffentlicht: 17.07.2024
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtliche Veröffentlichung vom: 17.07.2024
Statt
Koch Karosserie- und Lackservice GmbH
lautet die korrekte Firmenbezeichnung der Insolvenzschuldnerin:
Koch Karosserie- und Lackierservice GmbH
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 oder dem Landgericht Göttingen, Berliner Straße 8, - Eingang Maschmühlenweg 11-37073 Göttingen, Postanschrift: Postfach 2628, 37016 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1257175608215-000185583 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 16.07.2024
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