Knüll Immobilien GmbH

Immobilien Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Es Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Grundbesitz zu erwerben, zu halten, zu veräußern, zu vermieten und eigenes Vermögen zu verwalten.

Knüll Immobilien GmbH
Marktgasse 1
34626 Neukirchen
Telefon: +49 6694 1527

Amtsgericht Marburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 30.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.11.2024

22 IN 167/24 (28): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), ist am 27.11.2024 um 11:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Nadine Eschen, Zu den Sandbeeten 5, 35043 Marburg, Tel.: 06421/407960, Fax: 06421/15858, E-Mail: [email protected] bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Marburg, 27.11.2024

Insolvenzverwalter

Nadine Eschen
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