Klinik für Geriatrie und Seniorenzentrum Geesthacht GmbH

Medizin & Pflege

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung, den Betrieb und die Unterhaltung von Kliniken, Tageskliniken, Altenpflegeeinrichtungen und Wohnanlagen sowie weiteren Einrichtungen der Versorgung von Patienten und Bewohnern, insbesondere durch den Betrieb der Klinik und Tagesklinik für Geriatrie und des Seniorenzentrums in Geesthacht und an anderen Orten sowie von Ausbildungsstätten, Nebenbetrieben und sonstigen Einrichtungen zur stationären und ambulanten Versorgung von Patienten unabhängig von Rasse, Nationalität, Religionszugehörigkeit und Wohnsitz. Das Unternehmen hat das Recht, Beteiligungen zu erwerben, zu halten und zu veräußern. Die Gesellschaft wird in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig. Aufgabe der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften.

Klinik für Geriatrie und Seniorenzentrum Geesthacht GmbH
Finckensteinallee 111
12205 Berlin
Telefon: +49 30 23099700
www.johanniter.de

Amtsgericht Schwarzenbek

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Berlin

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 04.12.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 04.12.2024

1 IN 132/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Klinik für Geriatrie und Seniorenzentrum Geesthacht GmbH, Geschäftsanschrift, Johannes-Ritter-Straße 100, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Vaasen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 202757 B
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL, Boege, Rohde, Luebbehuesen Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern
|

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.12.2024 um 9.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 S. 1 InsO). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen (§ 274 Abs. 2 S. 1 InsO). Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Interims-Gläubigerausschuss anzuzeigen (§ 274 Abs. 3 S. 1 InsO). Der Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).

4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Andreas Romey
Großer Burstah 44, 20457 Hamburg
Telefon: 040 380835770
Telefax: 040 3808357730
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 10.01.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 24.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 21.02.2025, 09:30 Uhr, Saal 1
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 21.02.2025, 09:30 Uhr, Saal 1
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Ein Interims-Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt.
Dieser besteht aus den Mitgliedern
Bundesagentur für Arbeit, Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel
vertreten durch gesetzliche Vertreterin Britta Dornheim
Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade), Niederlassung der Euler Hermes S.A. Warenkreditversicherung, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch Herrn Tim Wiebzbinski
Yvonne Kempf, Johannes-Ritter-Straße 100, 21502 Geesthacht

10. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Gründe:

Der Antrag ist am 23.09.2024 beim zuständigen Insolvenzgericht Schwarzenbek eingegangen.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwarzenbek ergibt sich aus § 3 Abs. 1 InsO, da sich der Mittelpunkt der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin im Bezirk des hiesigen Insolvenzgerichts befindet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichtsbarkeit folgt aus dem Umstand, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland hat (Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuInsVO 2015 - Verordnung EU 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 5.6.2015).
Gemäß § 270d Abs. 4 S. 2 InsO war über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.
Nach den Feststellungen des Gerichts sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegeben.
Eine die Verfahrenskosten deckende Masse ist vorhanden.
Die Anordnung der Eigenverwaltung wurde von der Schuldnerin beantragt. Gemäß § 270f Abs. 1 InsO wird die Eigenverwaltung entsprechend diesem Antrag angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b InsO nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. Keiner dieser Ausnahmefälle liegt vor. Insbesondere war die von der Schuldnerin eingereichte Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) vollständig und schlüssig und es sind keine Umstände bekannt geworden, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§§ 270f Abs. 1, 270b Abs. 1 S. 1 InsO). Auch gab es während der Dauer der vorläufigen Eigenverwaltung keinen Anlass, diese gemäß § 270e InsO aufzuheben. Insbesondere hat die Schuldnerin nicht im Sinne des § 270e Abs. 1 InsO in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen und es hat sich auch nicht auf sonstige Weise gezeigt, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten. Die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung, hat sich bislang auch nicht als aussichtslos im Sinne des § 270e Abs. 1 Nr. 3 InsO erwiesen. Schließlich haben die Schuldnerin, der vorläufige Sachwalter und der vorläufige Gläubigerausschuss auch nicht die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung beantragt (§ 270e Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO).
Anstelle eines Insolvenzverwalters war dementsprechend ein Sachwalter zu bestellen, § 270f Abs. 2 S. 1 InsO, bei dem die Forderungen der Insolvenzgläubiger anzumelden sind, § 270f Abs. 2 S. 2 InsO. Hinsichtlich der Person des Sachwalters gab es keinen Anlass, den bisherigen vorläufigen Sachwalter nicht mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Alle Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben zudem dem Gericht gegenüber vor dieser Entscheidung schriftlich erklärt, die Anordnung der Eigenverwaltung zu unterstützen (§§ 270f Abs. 3, 270b Abs. 3 InsO).
Da mit Verfahrenseröffnung das Amt des mit Beschluss vom 23.09.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses endete, war für die Zeit bis zur ersten Gläubigerversammlung gemäß § 67 Abs. 1 InsO ein Interims-Gläubigerausschuss einzusetzen. Auch hier gibt es im Vergleich zum vorläufigen Gläubigerausschuss keine personelle Veränderung. Alle Ausschussmitglieder haben ihre Bereitschaft hierzu schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt.



Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 01.12.2024

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