Kaya GmbH

Automobil & Bikes

- KFZ An- und Verkauf, - KFZ Vermietung, - Anhängerverleih, - Vermittlung von Finanzierung zwischen Kfz-Kunden und Kreditinstituten, - Betrieb einer Tankstelle, Verkauf von Kraftstoffen, - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken, Zeitschriften, Tabakwaren und Non-Food Artikeln, Lotto, - Fahrdienstleistungen im Nahverkehr, - Personalservice (keine Arbeitnehmerüberlassung), - Durchführung von Personentransporten, - Erbringung von sonstigen Fahrpersonal-Dienstleistungen, insbesondere Bereitstellung von Fahrpersonal zur Durchführung von Personentransporten, auch im öffentlichen Personen- und Nahverkehr (keine Arbeitnehmerüberlassung).

Kaya GmbH
Rheinstraße 109
68649 Groß-Rohrheim

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtsgericht Darmstadt

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Melise Kaya

Veröffentlicht: 23.08.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Geschäfts-Nr.: 9 IN 695/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kaya GmbH, Rheinstraße 109, 68649 Groß-Rohrheim, vertr. d.: Melise Kaya, Bergstraße 98, 64319 Pfungstadt, (Geschäftsführerin), ist am 20.08.2024 um 17:20 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sandra Wirtz, Depré RECHTSANWALTS AG, Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 3684877, Fax: 06151 3684875, E-Mail: darmstadt@depre.de bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 20.08.2024

Insolvenzverwalter

Sandra Wirtz
Rechtsanwältin

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