Jan Hinrichs Immobilien GmbH & Co.KG

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung Immobilien

Die Verwaltung eigener Vermögenswerte

Jan Hinrichs Immobilien GmbH & Co.KG
Javenloch 2
26434 Wangerland
Telefon: +49 4464 599000
www.hotel-hinrichs.de

Amtsgericht Aurich

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 16.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 16.11.2024

9 IN 155/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Jan Hinrichs Immobilien GmbH & Co.KG, Javenloch 2, 26434 Wangerland (AG Oldenburg, HRA 205280), vertr. d.: 1. NORDSEEGEIST GmbH, Javenloch 2, 26434 Wangerland, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jan Hinrichs, Javenloch 2, 26434 Wangerland, (Geschäftsführer), ist am 14.11.2024 um 14:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist durch Beschluss vom 15.11.2024 Rechtsanwalt Christian Hanken, Up de Gast 3, D 26409 Wittmund, Tel.: 04462 9219890, Fax: 04462 9219899, E-Mail: [email protected] bestellt worden. Rechtsanwalt Axel Gerbers, Sögestraße 70, 28195 Bremen ist entpflichtet worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Aurich, 15.11.2024

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