in color GmbH
Baunebengewerbe Handwerksbetriebe
Als Generalunternehmen für verschiedene Gewerke wird die GmbH Bauvorhaben koordinieren und erfüllen. Dabei werden Gewerke wie Elektriker, Fliesenleger, Türbauer, Fensterbauer, Maurer, Trockenbauer und andere Gewerke in ihren Arbeiten koordiniert und beauftragt. Die Malerarbeiten beinhalten alle Arbeiten, die ein Malerbetrieb ausführen kann. Zum Beispiel Malern und Tapezieren, Fassadenarbeiten, Putz- und Spachtelarbeiten, Lackierarbeiten, Gestaltungsarbeiten usw.. Die Bodenlegerarbeiten beinhalten das Verlegen von Laminat, Fertigparkett, PVC, Linoleum, Teppich, CV-Belägen, Kautschuk, Belägen oder anderen Arten von Fußbodenbelägen. Die Trockenbauarbeiten erstrecken sich auf das gesamte Gebiet der Arbeiten mit Gipskarton von der Ständerwand bis zur Unterhangdecke. Auch Akustikarbeiten werden ausgeführt. Bei der Treppenhaussanierung werden Gestaltungen wieder hergestellt und Treppenanlagen aufgearbeitet.
in color GmbH
Wiesenrain 2
04178 Leipzig
Telefon:
+49 341 4423352
www.in-colour.de
Amtsgericht Leipzig
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Sachsen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Diana Olberg
Veröffentlicht: 04.07.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 04.07.2024
Aktenzeichen: 403 IN 1160/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der in colour GmbH, Wiesenrain 2, 04178 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 29522
vertreten durch die Geschäftsführerin Diana Olberg
wird heute, am 27.08.2024, um 15.30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig.
Forderungen sind bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 07.10.2024
anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur an die Insolvenzverwalterin leisten.
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Termin der Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
- die Beibehaltung der bisherigen Insolvenzverwalterin oder die Wahl einer neuen
Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO
- die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
- den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Betriebsfortführung gemäß
§ 157 InsO, zur Rechnungslegung der Insolvenzverwalterin gemäß § 66 InsO und zur
Verwahrung der Wertgegenstände gemäß § 149 InsO
- die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
- die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO
- einen Antrag auf Anordnung oder auf Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung
gemäß §§ 271, 272 InsO
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf:
Dienstag, den 05.11.2024, 10.00 Uhr
(Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, Saal 056).
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, gemäß § 160 Abs.1 S.3 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen
oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Insolvenzverwalter
Jacqueline Jakubik
Rechtsanwältin
Ferdinand-Lassalle-Str. 11
4109 Leipzig
Email: [email protected]
Web: tiefenbacher.de
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