IMMOWERT GmbH

Immobilien

Vornahme von Gebäude- und Grundstücksbewertungen; Erstellung von Gutachten, Finanz- und Vermögensberatung, Vermittlung von Finanzierungen und baubiologische Immobilien; Übernahme von Hausverwaltungen, Herstellung von Wohnungs- und Gewerbebauten aller Art, Durchführung von Bauvorhaben;

IMMOWERT GmbH
Max-von-der-Grün-Str. 25
95448 Bayreuth

Amtsgericht Bayreuth

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Bayern

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 10.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 10.11.2024

IN 11/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

IMMOWERT GmbH, Max-von-der-Grün-Straße 25, 95448 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Schraml Michael, geb. Schraml
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2460
- Schuldnerin -
|

Beschluss:


die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Angelika Floer wird auf eigenen Wunsch hin, aus ihrem Amt entlassen, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO.

Zur neuen Insolvenzverwalterin wird benannt:

Frau Rechtsanwältin Katharina Radmann
Bismarckstraße 10, 95444 Bayreuth
Telefonnummer: 0921/151204-90
Telefax: 0921/151204-99

Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.

Sollte eine Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis zum 22.11.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.



Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|



Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 06.11.2024

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