Hotel Palmenbad GmbH

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Hotel Palmenbad GmbH
Kurhausstraße 25
34131 Kassel
www.palmenbad.de

Amtsgericht Kassel

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Christian Geselle

Veröffentlicht: 30.05.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.05.2024

666 IN 146/24 e: Über das Vermögen der Hotel Palmenbad GmbH, Kurhausstraße 25, 34131 Kassel (AG Kassel, HRB 17792), vertr. d.: Christian Geselle, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2024 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Thore Voß, Wilhelmshöher Allee 169, 34121 Kassel, Tel.: 0561/50613210, Fax: 0561/50613220, E-Mail: [email protected], Internet: www.bbors-kreuznacht.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.08.2024 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:

1. am: Dienstag, 20.08.2024, 10:00 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie (gegebenenfalls) über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
* freihändige Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO), einschließlich des Grundbesitzes, auch an besonders Interessierte (§ 162 InsO)
(= Zustimmung konkret durch den Insolvenzverwalter beantragt)
* freihändige Veräußerung von Anlage- und Umlaufvermögen an Dritte oder an den Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin bzw. an eine Gesellschaft, an der dieser oder eine ihm nahestehende Person mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (§§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 162 InsO)
(Zustimmung konkret durch den Insolvenzverwalter beantragt)
* außergerichtlich und gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen mit erheblichem Streitwert (§160 Abs. 2 Nr. 3 InsO), insbesondere die Verfolgung Anfechtungsansprüchen sowie von Forderungen der Schuldnerin unter Einschluss der Möglichkeit des Abschlusses von Vergleichen sowie unter Einschluss der Beauftragung von Rechtsanwälten, einschließlich der Kanzlei B.B.O.R.S. Kreuznacht Rechtsanwälte, eine mit dem Insolvenzverwalter verbundene Sozietät, nach den Grundsätzen des RVG oder unter Vereinbarung eines angemessenen Stundenhonorars.
(= Zustimmung konkret durch den Insolvenzverwalter beantragt)


2. am: Dienstag, 24.09.2024, 10:00 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.

Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichtstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Kassel, 01.07.2024

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