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Bismarckstraße 58
67059 Ludwigshafen am Rhein

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Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Harald Hermann Sandmaier

Veröffentlicht: 25.04.2024

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3 b IN 250/19 Lu

18.04.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss


In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

HLS European Solutions GmbH, Bismarckstraße 58, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65109),
vertreten durch:
Harald Hermann Sandmaier, Bismarckstraße 58, 67059 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -

Insolvenzverwalter:


Der Beschluss des Insolvenzgerichts Ludwigshafen vom 27.03.2020 wird im Rahmen des § 11 Abs. 2 InsVV dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren auf € x festgesetzt wird.

Auf die Vergütung ist der bereits festgesetzte und der Masse entnommene Betrag in Höhe von € x anzurechnen.

Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der restlichen Vergütung in Höhe von € x aus der verwalteten Insolvenzmasse gestattet.

Begründung:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.


Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer wurde mit Beschluss vom 27.03.2020 auf insgesamt € 16.586,40 festgesetzt. Auf die Begründung des Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen.

Berechnungsgrundlage bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO das Vermögen, auf das sich dessen die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist daher das sogenannte Ist-Vermögen der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Die Vergütung wurde am 27.03.2020 anhand des geschätzten Verkehrswerts der Masse bei Beendigung des Verfahrens in Höhe von € 160.848,10 ermittelt. Hierbei wurde das Zahlenwerk des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 12.02.2020 sowie des Gutachtens vom 25.10.2019 zugrunde gelegt.

Im Rahmen des § 11 Abs. 2 InsVV kann das Gericht den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters abändern, wenn der tatsächlich realisierte Wert auf die sich die Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog abweicht und diese Abweichung mehr als 20 % bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände beträgt.
Auf eine solche Abweichung hat der Verwalter mit Antrag vom 16.10.2023 hingewiesen.
Bei Erstellung der Schlussrechnung stellte sich heraus, dass dieTeilungsmasse für das Eröffnungsverfahren € 211.212,72 beträgt und im Rahmen des § 11 Abs. 2 InsVV eine Abweichung um mehr als 20 % von dem bisher angenommenen Wert eingetreten ist.

Der Verwalter hat daher im Antrag vom 16.10.2023, welcher nicht zu beanstanden war, die Vergütung neu berechnet. Die hierbei erneut ausgeführte Vergleichsberechnung hinsichtlich des Zuschlags für die Betriebsfortführung führte zu einem Wegfall des Zuschlags, so dass nur Zuschläge von insgesamt 25 % zu gewähren waren. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.03.2020 war daher im Rahmen des § 11 Abs. 2 InsVV dahingehend abzuändern, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren wie folgt korrigiert wird:

25 % der Regelgebühr (x €) nebst 25 % Zuschlag € x
Auslagenpauschale § 8 Abs. 3 InsVV € x
Betrag netto € x
zzgl MwSt. € x
Gesamt € x

Der Verwalter hat mit Genehmigung des Gerichts den bisher festgesetzten Betrag in Höhe von € x der Masse entnommen, so dass die Entnahme des verbleibenden Betrages von € x zu gestatten war.




Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Sofern eine vorherige Anhörung nicht erfolgt ist, kann diese Entscheidung mit der unbefristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.

Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.




Rechtspflegerin
Hinweis:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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