Herkules-Resotec Elektronik GmbH

Maschinenbau Büro- & EDV-Dienstleistungen

Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Software sowie von elektronischen Baugruppen, Geräten und Systemen.

Herkules-Resotec Elektronik GmbH
Eisenstraße 7
34225 Baunatal
Telefon: +49 561 94987-0
www.herkules-resotec.de

Amtsgericht Kassel

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Peter Morla

Veröffentlicht: 02.07.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 02.07.2024

666 IN 108/24 e: Über das Vermögen der Herkules-Resotec Elektronik GmbH, Eisenstraße 7, 34225 Baunatal (AG Kassel, HRB 5446), vertr. d.: Peter Morla, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2024 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, 60570 Frankfurt am Main, Tel.: 069/27315612-0, Fax: 069/27315612-15, E-Mail: [email protected].

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.07.2024 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 20.08.2024, 11:00 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Der Insolvenzverwalter hat die folgenden Anträge gestellt:

Für den Fall, dass die Gläubigerversammlung die vorläufige Fortführung des Geschäftsbetriebs beschließen und keinen Gläubigerausschuss wählen sollte, wird der Gläubigerversammlung vorgeschlagen, folgenden weiteren Beschluss zu fassen:
* "Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb nach eigenem Ermessen einzustellen, sofern eine weitere Betriebsfortführung nicht mehr sinnvoll erscheint".
Für den Fall, dass die Gläubigerversammlung keinen Gläubigerausschuss wählen sollte, wird der Gläubigerversammlung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO zudem vorgeschlagen, folgenden weiteren Beschluss zu fassen:
* "Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Unternehmen der Schuldnerin im Ganzen oder in Teilen zu veräußern. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung an einen im Sinne von § 162 InsO besonders interessierten Erwerber".


Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Kassel, 01.07.2024

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