Hausärztliches MVZ Großkrotzenburg GmbH
Medizin & Pflege
Der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne von § 95 SGB V als ärztlich geleitete Einrichtung und Leistungserbringer in der vertragsärztlichambulanten Versorgung sowie zur Ausübung der sonstigen ärztlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung ärztlichen Berufsrechtes, vertragsärztlicher Vorschriften und des Grundsatzes der freien Arztwahl. Weitere Versorgungsformen stehen der Gesellschaft offen, soweit sie rechtlich zulässig sind.
Hausärztliches MVZ Großkrotzenburg GmbH
Kahler Str. 25
63538 Großkrotzenburg
Telefon:
+49 6186 913050
www.mvz-grosskrotzenburg.de/
Amtsgericht Hanau
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Hessen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Isabelle Ritter
Veröffentlicht: 29.06.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 29.06.2024
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 31.12.2024.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 28.01.2025, 10:30 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 01.11.2024.
Insolvenzverwalter
Fabio Algari
Rechtsanwalt
Goldsteinstr. 114
60528 Frankfurt
Email: [email protected]
Web: hww.eu
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Hamburg -
Der Handel aller Art, insbesondere der Onlinehandel, u. a. mit Artikeln für Menschen mit pflegerischem Bedarf, mit Ausnahme solcher Artikel, die einer Apotheken- oder Rezeptpflicht unterliegen oder solcher, die in den Anwendungsbereich der Hilfsmittelrichtlinie fallen und aufgrund einer Hilfsmittelverordnung zu beschaffen sind sowie das Erbringen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen. - Die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen Fahrten ausgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Taxifahrten werden nicht durchgeführt. - Die Durchführung von Hausmeisterdienstleistungen und -arbeiten wie Catering, Versorgungsdienstleistungen sowie sonstige Dienstleistungen.
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Verwaltung von Beteiligungen und Immobilienvermögen.
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Die Erbringung von präventiven und physiotherapeutischen Leistungen einschließlich rehabilitativer Leistungen.
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Entwicklung, Herstellung und Vertrieb optoelektronischer Komponenten und Systeme der Medizintechnik oder andere Branchen sowie diesem Zweck dienende Beratung und Verwaltung.
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Mecklenburg-Vorpommern -
Ausübung der Heilkunde durch angestellte Ärzte und die Erbringung von ärztlichen Service-Leistungen, soweit dies im Rahmen der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen möglich ist. Hierzu gehören namentlich: a) Bereitstellung von Time-Share-Therapieräumen für Gesundheitsberufe b) Time-Share-Personaldienste für Gesundheitsberufe c) Professioneller Verwaltungsservice für Gesundheitsberufe d) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Betreuung von Betrieben jeder Größe im In- und Ausland e) Ärztliche Betreuung von eigenen Patienten/ Kunden in Fitness- und Freizeitzentren f) Sportmedizienische Tests/ Trainingsbetreuung g) Tauch- und Flugmedizinische Untersuchung h) Betreuung von Fernreisenden (inkl. aller Impfungen), individuelle Zusammenstellung der Reiseapotheke i) Vermittlung ärztlicher Reisebetreuung zu Wasser und zu Land j) Moderation von Gesundheitsreisen (Therapietourismus) k) Medizinische Betreuung von Großveranstaltungen l) Organisation und Überwachung von Untersuchungen bei Verdacht auf Umweltbelastungen m) Beratung und strategische Planung bei biografisch einschneidenden geundheitlichen Veränderungen n) Vermittlung gutachterlicher Stellungnahmen o) Fortbildung für Ärzte und medizinische Berufe p) Handel und Vertrieb von Gesundheitsprodukten einschl. Ex- und Import sowie e-commerce q) Planung, Errichtung und Organisation von Wohnmodellen (>integriertes Wohnen) für Menschen jeden Lebensalters mit (potentiellem) Betreuungsbedarf. Die von der Gesellschaft angebotenen ärztlichen Leistungen müssen von angestellten Ärzten weisungsfrei erbracht werden.
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