Hansen Immobilienservice GmbH

Immobilien

Hansen Immobilienservice GmbH
Große Straße 11
22926 Ahrensburg

Amtsgericht Reinbek

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Schleswig-Holstein

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Torben Käselow

Veröffentlicht: 07.05.2024

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8 IN 74/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hansen Immobilienservice GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Große Straße 11, 22926 Ahrensburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 14705 HL - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg
Geschäftszweig/Beschäftigung: Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten 1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähig-
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keit am 01.07.2024 um 09.15 Uhr eröffnet.
2.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Thorben Langhinrichs
Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg
Telefon: 040 35006-188
Telefax: 040 35006-133
3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis
zum 12.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
28.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie-
dergelegt.
4.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubiger-
ausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit
der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungsle-
gung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (An-
lage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Be-
auftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe
der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshand-
lungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb,
das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteili-
gung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauern-
den Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wie-
derkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden
soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit er-
heblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines sol-
chen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen
Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Be-
triebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert),
233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Be-
antragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
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Montag, 30.09.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 107, Parkallee 6, 21465 Reinbek, 21465 Reinbek
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne
des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussun-
fähig ist.
5.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 30.09.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 107, Parkallee 6, 21465 Reinbek, 21465 Reinbek
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzver-
walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehen-
den Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu-
nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-
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solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
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sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 01.07.2024

Insolvenzverwalter

Thorben Langhinrichs
Rechtsanwalt

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