H. K. Dienstleistungen und Handelsvertretung GmbH

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Vermittlung von Verträgen über Maschinen und Kraftfahrzeugen zwischen Firmen und Privatpersonen im In- und Ausland sowie Handel mit den hierzu erforderlichen gewerblichen Bedarfsgegenständen.

H. K. Dienstleistungen und Handelsvertretung GmbH
Hagstedt 9 a
49429 Visbek

Amtsgericht Vechta

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Mohamed Chawki Karray

Veröffentlicht: 14.08.2024

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10 IN 57/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der H. K. Dienstleistungen und Handelsvertretung GmbH, Hagstedt 9 a, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRB 211322), vertr. d.: Mohamed Chawki Karray, Rudolf-Diesel-Str. 21, 26135 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), ist am 09.08.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Caroline Stevens, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 3226490, Fax: 0421 32264929, E-Mail: cstevens@goerg.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Vechta, 09.08.2024

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