GROSSMANN Leuchten GmbH + Co. KG

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel Baunebengewerbe

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Wohnraumleuchten, Vertrieb von dekorativen Innenraumleuchten

GROSSMANN Leuchten GmbH + Co. KG
HellwegForum 1
59469 Ense
Telefon: +49 2938 9703100
www.grossmann-leuchten.de

Amtsgericht Arnsberg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 06.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 06.11.2024

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 167/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 4435 eingetragenen GROSSMANN Leuchten GmbH + Co. KG, HellwegForum 1, 59469 Ense, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 4588 eingetragene GROSSMANN Verwaltsungsgesellschaft mbH, HellwegForum 1, 59469 Ense, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn René Erlmann, HellwegForum 1, 59469 Ense, wird heute, am 04.11.2024, um 12:06 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO): Zum vorläufigen Sachwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf, Telefon: 02921 6710389, Fax: 02921 6710394 bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen zwei Monaten vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

52 IN 167/24
Amtsgericht Arnsberg, 04.11.2024

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