Green-Tech Building Participation AG

Architekten & Planungsbüros

Green-Tech Building Participation AG
Peterssteinweg 10
04107 Leipzig

Amtsgericht Leipzig

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Louis Fabio Lübke

Veröffentlicht: 23.04.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 23.04.2024

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 2148/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green-Tech-Building Participation AG, Peterssteinweg 10, 04107 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 30124
vertreten durch den Vorstand Louis Fabio Lübke

ergeht am 11.06.2024 nachfolgende Entscheidung:

Der für Dienstag, den 25.06.2024 um 10.00 Uhr anberaumte Berichts- und Prüftermin (1. Gläubigerversammlung) wird aufgehoben.


1.) Der für den 25.06.2024 um 10.00 Uhr anberaumte und mit heutigem Beschluss aufge-
hobene Berichts- und Prüftermin im o.g. Verfahren wird neu terminiert.


2.) Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)

sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:

Dienstag, den 23.07.2024 um 10.00 Uhr im Saal 056 (EG) des Amtsgerichts Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 in 04275 Leipzig.

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die befristete Rechtspflegererinnerung (im Folgenden Erinnerung) nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.

Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Es muss:

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen

oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130 a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können aufgerufen werden über folgendes Internetportal:

https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php

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