Gerüstbau und Bautechnik Dipl.-Ing. Kai-Michael Paul GmbH

Baunebengewerbe

Die Vermietung, die Montage sowie der Verkauf von Stahlrohrgerüsten, Fahrgerüsten aus Alu, Fassadenbefahranlagen und Hubbühnen.

Gerüstbau und Bautechnik Dipl.-Ing. Kai-Michael Paul GmbH
Graebestr. 9
60488 Frankfurt
Telefon: +49 69 74229950
www.geruestbau-paul.de

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Kai-Michael Paul

Veröffentlicht: 20.09.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 20.09.2024

810 IN 1252/24 G-10-5 - Am 01.11.2024 um 08:41 Uhr ist das Insolvenzverfahren Gerüstbau und Bautechnik Dipl.-Ing. Kai-Michael Paul GmbH, Graebestraße 9, 60488 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 29176),
vertreten durch:
Kai-Michael Paul, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 15 05 15 55, Fax: 069/ 15 05 15 39, E-Mail: [email protected], Internet: www.trebing-bert.de
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 30.12.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Montag, 10.02.2025, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.11.2024

Insolvenzverwalter

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