German Values Property Group GmbH

Immobilien

Das Betreiben von Immobiliengeschäften und damit zusammenhängender Geschäfte jedweder Art, insbesondere der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Errichtung von Gebäuden auf solchen Grundstücken, deren Nutzungsüberlassung, die Entwicklung, Erschließung, Sanierung

German Values Property Group GmbH
Tröndlinring 9
04105 Leipzig
Telefon: +49 341 35572750
www.german-values.de

Amtsgericht Leipzig

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 01.12.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 01.12.2024

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1534/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Values Property Group GmbH, Tröndlinring 9, 04105 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 42833
vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Bernd Rose


wird heute, am 27.11.2024, um 11.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Axel Roth, Weißestraße 3, 04299 Leipzig.
Forderungen sind bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 09.01.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu be-zeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzö-gert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur an den Insolvenzverwalter leisten.
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Termin der Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
- die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzverwalters oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO
- die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
- den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände gemäß § 149 InsO
- die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
- die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO
- einen Antrag auf Anordnung oder auf Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO

und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf:
Donnerstag, den 06.02.2025, 09.00 Uhr
(Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, Saal 056).
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, ge-mäß § 160 Abs.1 S.3 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklä-ren. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 der Zivilprozessord-nung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbe-kanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Da-ten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzver-fahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung wer-den einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe: Der am 20.08.2024 beim örtlich zuständigen Amtsgericht Leipzig eingegangene Insolvenzan-trag ist zulässig und begründet.
Nach den Feststellungen des Gerichts ist die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet. Die Kosten des Insolvenzeröffnungs- und des Insolvenzverfahrens können aus dem vorhan-denen oder liquidierbaren Vermögenswerten gedeckt werden. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insol-venzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Ent-scheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Nie-derschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklä-rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni-sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektroni-scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-eu-ropa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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