Gateway Clinics GmbH

Medizin & Pflege

Die Etablierung, das Betreiben und Veräußerung von medizinischen ambulanten bzw. (kurz-) stationären Operationszentren (AOZ). Das Unternehmen ist berechtigt zur Anmietung von Objekten (Räumlichkeiten), zum Ausbau und zum Betrieb von AOZ, unter anderem durch die Etablierung von Operations-Infrastruktur inkl. aller medizinisch und technisch notwendigen Räumlichkeiten, Geräte, Equipment und IT-Systeme sowie zur Bereitstellung dieser Infrastruktur an Dritte, bspw. durch Vermietung. Ebenso ist die Gesellschaft berechtigt, sofern dem Geschäftszweck dienlich, im Rahmen der Bereitstellung der Infrastruktur auch Personal an Dritte zu überlassen.

Gateway Clinics GmbH
Amelia-Mary-Earhart-Str. 17
60549 Frankfurt
Telefon: +41 52 5118700
www.gwclinics.com

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 14.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 14.11.2024

Amtsgericht Frankfurt am Main
19.11.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 1523/24 Ga-82-





B e s c h l u s s


In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Gateway Clinics GmbH, Amelia-Mary-Earhart-Straße 17, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 130149),
vertreten durch:
Dr. Thomas Paul, (Geschäftsführer)
- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HETZEL HANCKE PARTNER, RA. Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz,


wird am 19.11.2024 um 13:48 Uhr angeordnet:

1.Ziff. 2 des gerichtlichen Beschlusses vom 12.11.2024 (allgemeines Verfügungsverbot; "starke" vorläufige Insolvenzverwaltung) wird aufgehoben, nachdem zwischenzeitlich ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde.

2.Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters,
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER, Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 920 0, Fax: 069/ 34 87 920 99, E-Mail: [email protected], Internet: www.bop.legal
wirksam sind.

3.Im Übrigen wird der Beschluss vom 12.11.2024 aufrechterhalten.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

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Martin Obermüller
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