GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH
Theodor-Althoff-Str. 2
45133 Essen

Amtsgericht Essen

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Guido Mager

Veröffentlicht: 03.04.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 03.04.2024

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 2/24

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 18928 eingetragenen GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH, gegründet am 20.12.2005, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Guido Mager, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen und Herrn Olivier Van den Bossche, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen

Geschäftszweig: Handelsgeschäfte u. Dienstl. aller Art, insbesondere d. Betrieb v. Warenhäusern, sowie d. Erbringung v. Dienstleistungen an verbundene Unternehmen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte

wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2024, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Kennedyplatz 8, 45127 Essen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 09.01.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren beendet.

Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.

Zu Mitgliedern werden bestimmt:

1. Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Essen, d. vertr. d. Frau Andrea Demler, Berliner Platz 10, 45127 Essen,

als Vertreterin der öffentlichen Hand

2. Herr Jürgen Ettl, für den Gesamtbetriebsrat der GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH, Leopoldstr. 82, 80802 München

als Vertreter der Arbeitnehmer

3. trend interior GmbH, vertr. durch Herrn Dr. Christian Hilz, Kraftsbucher Str. 10, 91171 Greding,

als Vertreterin der Kleingläubiger

4. Sedlmayr Grund und Immobilien AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Martin Schumacher, Marsstr. 46 - 48, 80335 München,

als Vertreterin der Vermieter

5. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) - vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland -Finanzagentur GmbH, vertr. d. Herrn Dr. Florian Hassner, Olof-Palme-Str. 35, 60439 Frankfurt,

als Vertreter der Insolvenzgläubiger mit der höchsten Forderung

6. Zurich Insurance Plc, Niederlassung für Deutschland vertr. d. Herrn Udo Thart, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt

als Vertreterin der absonderungsberechtigten Gläubiger

7. euro delkredere GmbH & Co. KG, vertr. d. d. euro delkredereVerwaltungs GmbH d. vertr. d. Herrn Theodor Alkemper, Alexanderstr. 38, 45472 Mülheim an der Ruhr

als Vertreterin der Lieferanten und Dienstleister

Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Dienstag, 28.05.2024, 10:00 Uhr,

im Gebäude der MESSE ESSEN, Eingang West, Messeplatz 1, 45131 Essen, Saal "Europa".

Der Einlass beginnt um 09:30 Uhr.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 21.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 164 niedergelegt.

Die Niederlegung der Tabelle und der Anmeldeunterlagen erfolgt in digitaler Form.

Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden beim Insolvenzverwalter in dessen Kanzleiräumen aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtnahme angefordert werden.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
165 IN 2/24
Essen, 01.04.2024

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