Forum Hotel Villa Heine GmbH

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Betrieb von Übernachtungseinrichtungen und Restaurant sowie die Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art. Betrieben wird ein Vier-Sterne-Wellnes-Hotel mit 500 qm-Wellnessbereich inklusive Massage, Sauna und Schwimmbad. 61 luxuriöse Zimmer und elegante Suiten stehen zur Verfügung. 6 Tagungsräume können bis zu 400 Personen beherbergen.

Forum Hotel Villa Heine GmbH
Kehrstr. 1
38820 Halberstadt
Telefon: +49 3941 31-400
www.hotel-heine.de

Amtsgericht Magdeburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen-Anhalt

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 05.01.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 05.01.2025

340 IN 2/25 (361): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Forum Hotel Villa Heine GmbH, Große Ringstraße, 38820 Halberstadt, Der Betrieb von Übernachtungseinrichtung und Restaurationen sowie die Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art. (AG Stendal, HRB 114836), vertr. d.: Silke Erdmann-Nitsch, (Geschäftsführerin), ist am 02.01.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Dipl.-Wirtsch.jur. Lars Rühmland, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/6286260, Fax: 0391/6286266, E-Mail: [email protected], Internet: www.insolvenzverwaltungen.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde kann bzw. muss in den Fällen des § 130d ZPO als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.


Amtsgericht Magdeburg, 02.01.2025

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