Solar-Energiedach GmbH

Energie & Umwelt Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Vertrieb und Montage von fertigen Photovoltaikanlagen und/oder deren dazugehörigen Systemkomponenten, ebenso das Verlegen und Einbauen von vorgefertigten oder vorkonfektionierten Bau- und Teilelementen im Rahmen der vorgenannten Tätigkeit. Dazu gehört auch die Ausführung elektrischer Anschlussarbeiten. Die Gesellschaft kann Photovoltaikanlagen auch selbst betreiben.

Firma Solar-Energiedach GmbH PV vertr. d.d. Geschäftsführer Joachim Rinder
Messerschmittstr. 2 +3
67681 Sembach
Telefon: +49 6303 99960
www.solar-energiedach.de

Amtsgericht Kaiserslautern

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 30.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.10.2024

1 IN 178/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Firma Solar-Energiedach GmbH PV vertr. d.d. Geschäftsführer Joachim Rinder, Messerschmittstraße 3, 67681 Sembach (AG Kaiserslautern, HRB 4142), ist am 25.10.2024 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Michael Wellstein, LL.M. corp.restruc., c/o ROCHADE Rechtsanwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/129430, Fax: 0621/152466, E-Mail: [email protected].
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Kaiserslautern, 25.10.2024

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Hinweis
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