Fensterbau Gussek GmbH & Co KG

Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Fertigung von Fenstern und Zubehörteilen für Fertighäuser.

Fensterbau Gussek GmbH & Co KG
Würflauer Weg 13
06386 Elsnigk
Telefon: +49 34973 2840
www.fensterbau-gussek.de

Amtsgericht Nordhorn

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Status: Sicherungsmaßnahmen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Michael Wüller, Christian Müller

Veröffentlicht: 29.08.2024

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7 IN 66/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fensterbau Gussek GmbH & Co KG, Würflauer Weg 13, 06386 Elsnigk (AG Stendal, HRA 10575), vertr. d.: 1. Fensterbau Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Würfelauer Weg 13, 06386 Elsnigk, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Christian Müller, Elsnigk, (Geschäftsführer), ist am 27.08.2024 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Tel.: +49 421 835008-0, E-Mail: bremen@pluta.net. bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 27.08.2024

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