epsotech Holding GmbH

Chemie, Kunststoffe, Farben

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Granulaten, von Halb- und Fertigfabrikaten aus Kunststoffen und in Verbindung mit Kunststoffen sowie von biologisch zersetzbaren Produkten.

epsotech Holding GmbH
Im Reinfeld 2
52428 Jülich
Telefon: +49 2461 64-0
www.epsotech.com

Amtsgericht Köln

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 16.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 16.11.2024

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 184/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der epsotech Holding GmbH, Im Reinfeld 2, 52428 Jülich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Predrag Skender, Mönchäckerweg 7, 71034 Böblingen In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6864 eingetragenen epsotech Holding GmbH, Im Reinfeld 2, 52428 Jülich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Predrag Skender, Mönchäckerweg 7, 71034 Böblingen

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Prinzregentenstr. 48, 80538 München

wird der Beschluss vom 01.11.2024 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 1 Absatz 5 wie folgt lautet:

"Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Aachener Str. 1011, 50858 Köln, Telefon: 0221 966938 20, Fax: 0221 966938 49 bestellt."


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70c IN 184/24
Amtsgericht Köln, 14.11.2024

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