Entdecker Akademie GmbH
Forschung & Bildung
Die Durchführung von Lehrgängen, Schulungen und Seminaren für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), die Bildungsberatung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gemeinden und Unternehmen sowie die Technologie- und Digitalisierungsberatung von Unternehmen im Bereich der MINT-Fächer, die Planung, Organisation und Durchführung von Firmenevents (Event-Management, Event-Organisation und Event-Service), der Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere mit Kinderspielwaren und Experimentierkästen und die Herstellung und der Vertrieb von Wein sowie die Durchführung von Lehrgängen, Schulungen und Seminaren im Rahmen des Weinanbaus, der Weinherstellung und dessen Vertriebsmöglichkeiten bezogen auf den Bereich der MINT-Fächer.
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Monsheimer Str. 12
67549 Worms
Amtsgericht Worms
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Rheinland-Pfalz
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 26.01.2025
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtliche Veröffentlichung vom: 26.01.2025
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 23.01.2025
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Insolvenzverwalter
Johannes Hancke
Rechtsanwalt
Kaiserstr. 39
55116 Mainz
Email: [email protected]
Web: hezel-hancke.de
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