ECOBETON Deutschland GmbH
Baunebengewerbe Bauunternehmen
Handel sowie die Herstellung und Sanierung von Mauerwerks- und Betonflächen, insbesondere der auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Handel und die Herstellung von Produkten der Marke ECOBETON. Die von der Gesellschaft vertriebenen Produkte zur Beton- und Baustoffvergütung werden von der Fa. ECOBETON Int. AS in Norwegen produziert. Die Produkte der ECOBETON werden in Europa in folgendenen Ländern von jeweils eigenständigen Firmen vertrieben: Norwegen, Italien, Österreich, Spanien, Dänemark, Finnland, Schweden, Estland, Litauen, Lettland, Schweiz.
ECOBETON Deutschland GmbH
Vor dem Deister 32
31552 Rodenberg
Telefon:
+49 5723 7980983
www.ecobeton.de
Amtsgericht Bückeburg
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Niedersachsen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 25.12.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 25.12.2024
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 23.12.2024
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Jan-Christoph Krüger
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