E. Möllinger Personalleasing GmbH

Personaldienstleistung

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie Arbeiten im Bereich der Elektrotechnik.

E. Möllinger Personalleasing GmbH
Mannheimer Straße 3
67071 Ludwigshafen
Telefon: +49 621 5871180
www.moellinger-personalleasing.de

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Andreas Möllinger

Veröffentlicht: 02.07.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 02.07.2024

3 a IN 180/24 Lu

01.07.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss



In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
in vorläufiger Eigenverwaltung
über das Vermögen der

E. Möllinger Personalleasing GmbH, Mannheimer Straße 3, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63679), vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Möllinger, Heinz-Schifferdecker-Straße 23, 67071 Ludwigshafen am Rhein
- vorläufig eigenverwaltende Schuldnerin und Antragstellerin-

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim,

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim

- vorläufiger Sachwalter und Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x beschlossen:

1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab

Montag, 1. Juli 2024, 10:00 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

2. Die Eigenverwaltung der Schuldnerin wird angeordnet (§ 270f Abs. 1 InsO).

3. Zum Sachwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim

4. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.

5. Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.

6. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, der Schuldnerin und dem Sachwalter gemäß § 282 InsO unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).


8. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts die Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Sachverwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO)
* die Einsetzung, Besetzung, Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S.2, 69 InsO) und
* ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 I InsO)
* Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachverwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO)
* Zwischenrechnungslegung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
* Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S.2, 149 InsO),
* Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S.2, 157 InsO),
* Zustimmung zu besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276, 160 Abs. 2 InsO); insbesondere:
* Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
* Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll
* Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
* Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
* Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erblichem Streitwert, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 270 Abs. 1 S.2, 162, 163 InsO).
* Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung § 272 InsO,
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO).


wird bestimmt auf

Dienstag, den 10.09.2024, 10:00 Uhr, Saal VII (EG),
im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 06.08.2024 bei dem Sachwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.




Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.


Die Tabelle mit Forderungsanmeldungen liegt ab dem 13.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen - Zimmer 324 - aus.

Gründe:

1. Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.06.2024 und die Antragsunterlagen der Schuldnerin.

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 438.291,79 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 110.847,74 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als 230 T€ vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.

2. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Auf Basis der aktualisierten Eigenverwaltungsplanung wäre eine vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO anzuordnen. Aufhebungsgründe nach § 270e InsO liegen nicht vor.

3. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 52.771,04 € können durch eine freie Masse in Höhe von voraussichtlich nicht weniger als 205.269,49 € gedeckt werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.




Zu Nr. 1-7
x, Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 8
x, Rechtspfleger

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

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