DREIGEIST Additive Intelligence OHG

Maschinenbau Handwerksbetriebe

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DREIGEIST Additive Intelligence OHG
Nordostpark 89
90411 Nürnberg
Telefon: +49 911 89119110
www.dreigeist.com

Amtsgericht Nürnberg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Bayern

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
König Christopher Joachim und König Corinna Janina Mareike

Veröffentlicht: 10.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 10.10.2024

IN 873/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

DREIGEIST Additive Intelligence OHG, Nordostpark 89, 90411 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter König Christopher Joachim und König Corinna Janina Mareike, geb. Neumann
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 19396
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Didzoneit Kristin, Finkbeiner & Druckenbrodt Rechtsanwälte PartG mbB, Am Casinopark 15, 21465 Wentorf, Gz.: 234-24
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.10.2024 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jochen König, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Telefondurchwahl: +49(911)76675-25, Telefon: +49(911)76675-0, Telefax: +49(911)76675-29, Email: [email protected].

2.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Befugnis zur Kassenführung sowie zum Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen erteilt, § 22 Abs. 3 InsO.

3.
Die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder / Zahlungen seitens der Gläubiger mit Forderungen der Schuldnerin ist nicht statthaft.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.




Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 08.10.2024

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