DESS-Messe und Design UG (haftungsbeschränkt)

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DESS-Messe und Design UG (haftungsbeschränkt)
Wiener Platz 5a
85232 Bergkirchen

Amtsgericht Meiningen

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Bayern

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Roland Schneider

Veröffentlicht: 29.02.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 29.02.2024

IN 126/23

In dem Verfahren über die Anträge

1) der BARMER, vertreten durch d. Vorstand, Wiener Platz 5a, 01069 Dresden, Gz.: 79707852
- antragstellende Gläubigerin zu 1 -
2) der BKK ProVita, vertreten durch d. Vorstand, Münchner Weg 5, 85232 Bergkirchen, Gz.: 79707852
- antragstellende Gläubigerin zu 2 -
3) der DAK Gesundheit, vertreten durch d. Vorstand, Postzentrum, 22788 Hamburg, Gz.: 797 078 52-412800-12400-Ort
- antragstellende Gläubigerin zu 3 -
4) der mhplus Betriebskrankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Franckstraße 8, 71636 Ludwigsburg, Gz.: 79707852/INSO/98528
- antragstellende Gläubigerin zu 4 -
5) der AOK PLUS, vertreten durch d. Vorstand, Team Beitragseinzug 2, Willmar-Schwabe-Straße 2, 04109 Leipzig, Gz.: 4109-BE-2-KI20590/79707852
- antragstellende Gläubigerin zu 5 -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

DESS-Messe und Design UG (haftungsbeschränkt), Fröhliche-Mann-Straße 15, 98528 Suhl, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Schneider, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 516954
- Schuldnerin -


1.Das am 19.07.2023 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.02.2024 um 12.09 Uhr eröffnet.

2.Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Sören-Mac Mahr
Bahnhofstraße 8, 99084 Erfurt
Telefon: 0361 3436112
Telefax: 0361 3436150
Email: [email protected]

3.Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4.Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 08.05.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

5.Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

6.Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

7.Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

8.Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 28.02.2024

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