Der DDR Laden GmbH (N)Ostalgie & Mehr

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Groß-, Einzel- und Versandhandel mit Waren des täglichen Bedarfs, Reisebedarf, Souvenirs und Geschenkartikel, insbesondere mit klassischen DDR-Waren, sowie der Betrieb von Gaststätten und Imbissbetrieben.

Der DDR Laden GmbH (N)Ostalgie & Mehr
Marktweg 6
04178 Leipzig
Telefon: +49 341 68674897
www.ddrladen.de

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Amtsgericht Leipzig

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Andrea Streit

Veröffentlicht: 06.09.2024

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Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 668/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der DDR Laden GmbH (N)Ostalgie & Mehr, Großer Marktweg 6, 04178 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 31927
vertreten durch die Geschäftsführerin Andrea Streit

- wurde am 01.09.2024 um 10:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalterin ist:

Rechtsanwältin Irmgard Niemeyer-Uhlmann, Friedrich-List-Platz 1, 04103 Leipzig, Telefax: 0341 129 820 0 Email geschäftlich: leipzig@kanzlei-nul.de Telefon geschäftlich: 0341 129 851 0

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 08.10.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
- die Beibehaltung der bisherigen Insolvenzverwalterin oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO, - die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO, - den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch die Insolvenzverwalterin gemäß § 149 InsO, - die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, - die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO, - ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO und zur Anhörung über - die Leistung eines Massekostenzuschuss im Falle der Massearmut und - den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 08.11.2024 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.


Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Vom Gericht veröffentlichte personenbezogene Daten aus dem Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Insolvenzverwalter

Irmgard Niemeyer-Uhlmann
Rechtsanwältin

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