Dachdeckermeister Leffler GmbH

Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Dachdecker- und Spenglerarbeiten, der Handel mit Dachbaumaterialien und Gerüstbauarbeiten, Zimmerarbeiten sowie Vermietung und Verpachtung von Bautrocknern.

Dachdeckermeister Leffler GmbH
Klusweg 1a
39130 Magdeburg
Telefon: +49 3921 980348
www.leffler-bedachungen.de

Amtsgericht Magdeburg

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Sachsen-Anhalt

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Christian Leffler

Veröffentlicht: 01.09.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 01.09.2024

Amtsgericht Magdeburg: Am 30.08.2024 um 09:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Dachdeckermeister Leffler GmbH, Klusweg 1a, 39130 Magdeburg, Geschäftsanschrift bis zum 25.06.2024: Unterm Hagen 54,39288 Burg. Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Handel mit Dachbaumaterialien und Gerüstbauarbeiten, Zimmerarbeiten sowie Vermietung und Verpachtung von Bautrocknern (AG Stendal, HRB 32077),
vertreten durch:
1. Christian Leffler, Berliner Straße 31, 39288 Burg, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte INNOVATIS Rechtsanwälte, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg, . Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Betriebswirt Uwe Miehe, Königstraße 17, 39116 Magdeburg, Tel.: 0391/5971240, Fax: 0391/5971241, E-Mail: [email protected]. Das Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 10.10.2024. Gläubigerversammlung: Am Donnerstag, 07.11.2024, 11:00 Uhr, Saal 24, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
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