d.i.i. Immobilienbeteiligungs GmbH

Immobilien

der Erwerb von Grundstücken und Immobilien (insbesondere Wohnimmobilien) in Deutschland sowie deren Verwaltung, Vermietung, Entwicklung und Veräußerung sowie sonstige Verwertung. Der Erwerb der Immobilien kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere keine Geschäfte, die unter § 1 KWG oder § 34c GewO fallen.

d.i.i. Immobilienbeteiligungs GmbH
Biebricher Allee 2
65187 Wiesbaden
Telefon: +49 611 950168-0
www.dii.de

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 09.02.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.02.2025

810 IN 1258/24 D-12-: In dem Insolvenzverfahren d.i.i. Immobilienbeteiligungs GmbH, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31112),
vertreten durch:
Frank Wojtalewicz (Geschäftsführer), wurde am 07.02.2025 um 10:05 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:

Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger, Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 476 0, Fax: 069/ 68 97 476 20, E-Mail: [email protected].

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.


Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.

Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 07.02.2025

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