CZP-Projekt UG (haftungsbeschränkt)

Baunebengewerbe Handwerksbetriebe Bauunternehmen Immobilien

Tätigkeit als Generalunternehmer für Bauleistungen, die Vermittlung von Handwerkern sowie alle damit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte, der Handel mit Immobilien, Warenhandel, Logistik und Vermietung von Baugeräten und Maschinen, Beratungsleistungen in Verbindung mit Immobilien, Haus- Wohnungs- und Mietverwaltungen sowie die Betreuung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, Erwerb, Verwaltung, Veräußerung und Verwertung von Liegenschaften sowie die Beteiligung des Unternehmens im Rahmen von Immobiliengeschäften.

CZP-Projekt UG (haftungsbeschränkt)
Robert-Blumen-Straße 14
48147 Münster
Telefon: +49 1511 1918662

Amtsgericht Münster (Westfalen)

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Patrick Zech

Veröffentlicht: 06.07.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 79 IN 40/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 19827 eingetragenen CZP-Projekt UG (haftungsbeschränkt), Robert-Blumen-Straße 14, 48147 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Zech, Robert-Blumen-Straße 14, 48147 Münster




ist am 05.07.2024, um 11:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

79 IN 40/24
Amtsgericht Münster, 05.07.2024

Insolvenzverwalter

Frank Kreuznacht
Rechtsanwalt

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.