CSP Immobilien GmbH

Architekten & Planungsbüros Immobilien

Die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer.

CSP Immobilien GmbH
Emmy-Wechßler-Weg 7
89077 Ulm
Telefon: +49 731 92708010
www.csp-immobilien.de

Amtsgericht Ulm

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Baden-Württemberg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 16.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 16.11.2024

2 IN 345/24

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In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. CSP Immobilien GmbH, Emmy-Wechßler-Weg 7, 89077 Ulm, vertreten durch die Geschäftsführer Corinna Passarelli und Salvatore Passarelli
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732568
- Schuldnerin -
|

Beschluss:

1. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann
Syrlinstraße 38, 89073 Ulm
Telefon: 0731 93807790, Fax: 0731 938077920
[email protected]

bestellt.
3. Der Geschäftsführer wird aufgefordert, die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen wie mit Schreiben vom 25.10.2024 angefordert, unverzüglich, spätestens bis zum 29.11.2024 gegenüber dem Gutachter zu erteilen.
1. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann
Syrlinstraße 38, 89073 Ulm
Telefon: 0731 93807790, Fax: 0731 938077920
[email protected]

bestellt.
3. Der Geschäftsführer wird aufgefordert, die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen wie mit Schreiben vom 25.10.2024 angefordert, unverzüglich, spätestens bis zum 29.11.2024 gegenüber dem Gutachter zu erteilen.



Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.




Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 14.11.2024

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