CiP city personalbüro Landau gmbH
Personaldienstleistung
CiP city personalbüro Landau gmbH
Ostbahnstraße 17
76829 Landau in der Pfalz
Amtsgericht Landau in der Pfalz
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Rheinland-Pfalz
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Beke Heinemann
Veröffentlicht: 27.03.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 27.03.2024
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 49/24
01.05.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CiP city personalbüro Landau gmbH, Ostbahnstraße 17, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3579),
vertreten durch:
Beke Heinemann, Wormser Straße 49, 67346 Speyer, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rochade Rechtsanwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim,
wird heute, am 01.05.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Insolvenzbüro Gewerbegebiet-Ost, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/34195-0, Fax: 0631 470269
Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 01.07.2024.
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 01.08.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am 10.07.2024 zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Anmeldungen, die nach der Anmeldefrist, aber vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen, werden mitgeprüft, falls bis zum Prüfungsstichtag kein schriftlicher Widerspruch vorliegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Der Verwalter hat dem Gericht mit Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO). Die Rechtsfolgen der Anzeige erbeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten - vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§210 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Insolvenzverwalter
Paul Wieschemann
Rechtsanwalt
Flickerstal 2
67657 Kaiserslautern
Email: [email protected]
Web: insolvenzspezialisten.de
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