Ciao Catering GmbH

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Herstellung und Vertrieb von Speiseeis, Speisen und Getränken; Catering im und außer Haus; Vermietung und Verpachtung gastronomischer Räumlichkeiten und Ausrüstungen; alle mit den vorstehenden Punkten verbundenen, der Gesellschaft förderlichen Tätigkeiten; Beratung von Existenzgründern und Gastronomiebetrieben

Ciao Catering GmbH
Zwickauer Str. 424
09117 Chemnitz
Telefon: +49 371 8205185
www.marschners-eiscafe.de

Amtsgericht Chemnitz

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 18.12.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 18.12.2024

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 2456/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ciao Catering GmbH, vertr. d. d. GF Zwickauer Straße 424, 09117 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31682
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Marschner

ergeht am 28.01.2025 nachfolgende Entscheidung:




1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Speiseeis, Speise und Getränken, Catering und u.a.) wird am 28.01.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Zur Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin
Katrin Hahn
Dresdner Straße 86
09130 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444 39 0
Telefax: 0371 444 39 11
Email geschäftlich: [email protected]
Website: www.insares.de

bestellt.

3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.

4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 04.03.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.

5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)


sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 15.04.2025 09:00 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz


Die Gläubigerversammlung hat über folgenden Tagungsordnungspunkt zu entscheiden:

Der Insolvenzverwalterin wird Erlaubnis zur Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin im Ganzen an einen Dritten oder an nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 InsO oder alternativ zur Einstellung des Geschäftsbetriebes erteilt (§§ 160 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO).


Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzverwalter

Katrin Hahn
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