CG Rohbau GmbH

Baunebengewerbe Bauunternehmen Handwerksbetriebe

Ausführung von Bauleistungen, Bauüberwachung, Baustelleneinrichtungen sowie Leistungen als Auftragnehmer.

CG Rohbau GmbH
Haferkornstraße 7
04129 Leipzig
Telefon: +49 341 3397822400
www.groener-group.com

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Amtsgericht Leipzig

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Ulf Graichen, Klaus Erwin Hänsel

Veröffentlicht: 29.08.2024

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Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1512/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CG Rohbau GmbH, Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 37935
vertreten durch den Geschäftsführer Ulf Graichen
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Erwin Hänsel

wurde am 26.08.2024 um 13.45 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
angeordnet:


Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer,
Hainstraße 8, 04109 Leipzig, bestellt (§ §§ § 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).

Verfügungen der Schuldnerin ü über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, § § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO
(allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern
und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen. Er wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter auf eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten (sog. Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn
dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, bzw.
einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde
bezeichnet) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet
wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch ö öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum
der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der
Veröffentlichung als bewirkt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß § §§ § 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Es muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § § 4 ERVV ü übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur ü übermittelt werden dürfen
oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/
elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Insolvenzverwalter

Philipp Hackländer
Rechtsanwalt

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